Photovoltaik in der Schweiz: Mit welcher Förderung können Sie rechnen?

Für eine Solaranlage können Sie in der Schweiz mit attraktiven Subventionen rechnen. Doch was genau und in welcher Höhe wird gefördert? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Förderprogramme, wie die Einmalvergütung, und was sich hinter deren Abkürzungen „EIV”, „KLEIV”, „GREIV”, „EVS” und „KEV” verbirgt. Erfahren Sie, mit welcher Unterstützung Sie rechnen können.

Auf einen Blick:

  1. Bis zu 30 % der Investitionskosten einer Solaranlage werden bezuschusst.
  2. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch werden gefördert.
  3. Teilweise gibt es zusätzliche, regionale Förderprogramme.

Die Einmalvergütung („EIV”): Der Photovoltaikzuschuss vom Bund

Das wichtigste Photovoltaikförderprogramm kommt vom Bund: die Einmalvergütung. Sie ist ein einmaliger Zuschuss zu den Investitionskosten. Ausgezahlt wird er für neue Photovoltaikanlagen, und für Erweiterungen bestehender Anlagen. Verwaltet wird das Förderprogramm von der Pronovo AG, einem gesetzlich beauftragten Tochterunternehmen von Swissgrid. Unterschieden werden kleine und große Solaranlagen:

Kleine Solaranlagen („KLEIV”), z.B. auf Einfamilienhäusern

Klein bedeutet, dass weniger als 100 kWp Leistung installiert sind. Anträge für eine KLEIV können erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo eingereicht werden. Die Wartezeit zwischen Anmeldung und Auszahlung beträgt derzeit weniger als ein Jahr.

Grosse Solaranlagen („GREIV”)

Gross bedeutet, dass mehr als 100 kWp Leistung installiert sind. Bei grossen Solaranlagen kann die Förderzusage von Pronovo abgewartet werden, bevor mit dem Bau begonnen wird. Bei Neuanmeldungen müssen Sie auf die Auszahlung bis zu 3 Jahre warten. 

Höhe der Einmalvergütung

Ihren aktuellen Förderbeitrag können Sie auf der Website von Pronovo berechnen: pronovo.ch/tarifrechner/.

Die Zuschusshöhe setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Leistungs­beitrag zusammen. Sie darf jedoch höchstens 30 Prozent der Invest­­itions­­kosten abdecken, die eine Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme kosten würde. 

Beispiel: 10 kWp Solaranlage
auf einem Einfamilienhaus

Einmalvergütung: CHF 4’150.- gibt es für eine Solar­­­anlage mit 10 kWp installierter Leistung (350.- Sockel­beitrag + 10*380.- Leistungs­­beitrag).

Vergütungssätze Einmalvergütung

Installierte Leistung
Grundbeitrag
Leistungsbeitrag
Angebaute und freistehende Anlagen
< 30 kWp
CHF 350
CHF 380
< 100 kWp
CHF 300
≥ 100 kWp
CHF 270
Integrierte Anlagen
< 30 kWp
CHF 385
CHF 420
< 100 kWp
CHF 330
Anlagen an Fassaden
< 30 kWp
CHF 385
CHF 670
< 100 kWp
CHF 580

(Stand: 1. April 2022)

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. 

Die nächste Anpassung der Vergütungssätze ist für 1. April 2023 geplant. 

Bei wem können Sie Ihr Gesuch auf die Einmalvergütung stellen?

Sie können die Einmalvergütung direkt bei Pronovo beantragen: pronovo.ch/gesuch/. Dort kann auch der aktuelle Status Ihres Gesuchs eingesehen werden. Auch wenn das Gesuch grundsätzlich von jedem Anlagenbetreiber eingereicht werden kann, erfolgt es häufig durch einen “dazu bevollmächtigen Dritten”, meist den Installationsbetrieb.

 

Werden auch Erweiterungen gefördert?

Erweiterungen werden mit einem Leistungsbeitrag für die zusätzlich installierte Leistung bezuschusst. Der Pauschalbetrag jedoch entfällt bei Erweiterungen. Die Erweiterung muss mindestens 2 kWp betragen. Erweiterungen von KLEIV-Anlagen werden auch gefördert, wenn ihre Leistung dadurch größer als 100 kWp wird.

Nicht bezuschusst werden Erweiterungen, wenn vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung ausgezahlt und/oder die Anlage über 30 kWp erweitert worden ist.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) für grössere Photovoltaikanlagen

Als Eigenverbrauch gilt auch ein Zusammenschluss. Wirtschaftlich attraktiv ist ein Zusammenschluss für große Solaranlagen, wie auf Bürogebäuden und Mehrfamilienhäusern.  

Zusammenschliessen dürfen sich alle Mieter, Pächter oder Grundeigentümer, die am Ort der Produktion Energie verbrauchen (Endverbraucher). Ebenfalls dürfen sich aneinandergrenzende Parzellen zusammenschliessen. Sogar zwischen benachbarten Grundstücken über Strassen, Eisenbahntrassen oder Fliessgewässern können Zusammenschlüsse umgesetzt werden – sofern Grundeigentümer zustimmen.

ZEV-Förderbedingungen:

Gibt es eine Förderung für Batteriespeicher in der Schweiz?

Ja, jedoch werden Batteriespeicher nur in zwei Kantonen gefördert: Schaffhausen und Thurgau. Die Förderungen für Stromspeicher sind ein einmaliger Zuschuss zu den Investitionskosten. Die Förderhöhe hängt von der Speicherkapazität ab.

Kanton
Maximaler Förderbetrag
Grundbeitrag
Zusatzbeitrag pro kWh Speicherkapazität
Schaffhausen
CHF 10’000
CHF 1’500
CHF 150/kWh
Thurgau
CHF 100’000
CHF 1’500
CHF 150/kWh

(Stand 6/2021)

In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden und Waadt sind die Förderprogramme für Batteriespeicher derzeit eingestellt worden. 

Gemein haben die Speicherförderprogramme folgende Anforderungen: Die Fördergesuche müssen vor dem Bau- bzw. dem Installationsbeginn eingereicht werden. Beitragsberechtigt sind neue Batteriespeicher und die Erweiterung bestehender Batteriespeicher. Erweiterungen sind nur ab einer zusätzlich nutzbaren Speicherkapazität von 4 kWh förderberechtigt. Die Förderbeiträge betragen maximal 25 Prozent der Gesamtinvestitionen. Die kantonalen Förderbudgets sind begrenzt.

Werden in der Schweiz Wärmepumpen gefördert?

In den meisten primär deutschsprachigen Kantonen gibt es Förderprogramme für Wärmepumpen: Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen und Thurgau.

Welche weiteren Fördergelder gibt es in der Schweiz?

Über die Bundes- und kantonalen Förderprogramme hinaus fördern einzelne Gemeinden und Energieversorger unterschiedliche Komponenten einer solaren Stromversorgung. Einen Überblick über alle lokalen Energiewendeförderprogramme erhalten Sie für Ihren Standort auf energie-experten.ch. 

Ausrangiert: Kostendeckende Einspeisevergütung „KEV”

Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt. Das letzte KEV-Kontingent wurde im Juli 2020 aufgenommen und steht entsprechend nicht mehr für neue Photovoltaikanlagen zur Verfügung. Zudem werden nicht alle bereits angemeldeten Anlagen auf der Warteliste einen Zuschlag erhalten. Für Anlagen, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten, wird diese weiterhin ausgezahlt.