Photovoltaik in der Schweiz: Mit welcher Förderung können Sie rechnen?

Für eine Solaranlage können Sie in der Schweiz mit attraktiven Subventionen rechnen. Doch was genau und in welcher Höhe wird gefördert? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Förderprogramme, wie die Einmalvergütung, und was sich hinter deren Abkürzungen „EIV”, „KLEIV”, „GREIV”, „HEIV», „EVS” und „KEV” verbirgt. Erfahren Sie, mit welcher Unterstützung Sie rechnen können.

Auf einen Blick:

  1. Bis zu 30 % der Investitionskosten einer Solaranlage werden bezuschusst.
  2. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch werden gefördert.
  3. Teilweise gibt es zusätzliche, regionale Förderprogramme.

Die Einmalvergütung („EIV”): Der Photovoltaikzuschuss vom Bund

Das wichtigste Photovoltaikförderprogramm kommt vom Bund: die Einmalvergütung. Sie ist ein einmaliger Zuschuss zu den Investitionskosten. Ausgezahlt wird er für neue Photovoltaikanlagen, und für Erweiterungen bestehender Anlagen. Verwaltet wird das Förderprogramm von der Pronovo AG, einem gesetzlich beauftragten Tochterunternehmen von Swissgrid. Unterschieden werden kleine und große Solaranlagen:

Kleine Solaranlagen („KLEIV”), z.B. auf Einfamilienhäusern

Klein bedeutet, dass weniger als 100 kWp Leistung installiert sind. Bei KLEIV-Anlagen ist der Eigenverbrauch zulässig und wesentlich für die Wirtschaftlichkeit. Anträge für eine KLEIV können erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo eingereicht werden. 

Beispiel: 10 kWp Solaranlage
auf einem Einfamilienhaus

Einmalvergütung: CHF 3’800.- gibt es für eine Solar­­­anlage mit 10 kWp installierter Leistung (10 kW x CHF 380 Leistungs­­beitrag).

Grosse Solaranlagen („GREIV”)

Gross bedeutet, dass mehr als 100 kWp Leistung installiert sind. Bei grossen Solaranlagen kann das Gesuch bei Pronovo vor Baubeginn der Solaranlage gestellt werden. Eigenverbrauch ist bei GREIV-Anlagen zulässig.

Solaranlagen ohne Eigenverbrauch („HEIV”)

Für Solaranlagen ohne Eigenverbrauch kann die hohe Einmalvergütung (HEIV) beantragt werden. Sie beträgt sogar bis zu bis 60% der Anschaffungskosten einer Referenzanlage. Der HEIV kann mit dem Neigungswinkelbonus kombiniert werden.

Anlagen ohne Eigenverbrauch
Leistungsbeitrag pro kW
< 150 kW
CHF 450

(Stand: 1. Dezember 2024)

Für Anlagen mit mehr als 150 kW stehen zweierlei Auktionen zur Verfügung: Gewählt werden kann zwischen einem Investitionszuschuss (HEIV) und einer festen Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde (Gleitende Marktprämie). Die gleitende Marktprämie kann sich durch Boni pro eingespeister Kilowattstunde erhöhen, wenn der Neigungswinkel > 75 Grad ist, ihr Standort alpin ist oder sie sich auf einem Parkplatz befindet.

Bei der gleitenden Marktprämie muss der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Die den Betreibern dadurch entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes. Der ökologische Mehrwert in Form der Herkunftsnachweise (HKN) bleibt beim Betreiber. Er kann die HKN somit frei handeln.

Höhe der Einmalvergütung

Ihren aktuellen Förderbeitrag können Sie auf der Website von Pronovo berechnen: pronovo.ch/tarifrechner.

Die Zuschusshöhe ergibt sich aus dem Leistungs­beitrag pro Kilowattstunde. Sie darf jedoch höchstens 30 Prozent der Invest­­itions­­kosten abdecken, die eine Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme kosten würde. Der frühere Grundbeitrag steht aktuell nicht zur Verfügung. 

Vergütungssätze Einmalvergütung

Solaranlagen auf Dächern und freistehende Solaranlagen
Leistungsbeitrag pro kW
< 30 kW
CHF 380

(CHF 360 ab 1.4.2025)
< 100 kWp
CHF 300
> = 100 kWp
CHF 270

(CHF 250 ab 1.4.2025)
Bonus pro kW
Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad
CHF 100

(CHF 200 ab 1.4.2025)
Bonus für freistehende Anlagen wenn Höhe > 1.500 m
CHF 250
Bonus für Anlagen (> = 100 kWp) über bisher unüberdachten Parkplatzarealen
CHF 250

(ab. 1.1.2025)
Gebäudeintegrierte Solaranlagen
Leistungsbeitrag pro kW
< 30 kW
CHF 420

(CHF 400 ab 1.4.2025)
< 100 kWp
CHF 330
> = 100 kWp
CHF 250
Bonus pro kW
Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad
CHF 250

(CHF 400 ab 1.4.2025)

(Stand: 1. Dezember 2024)

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. 

Die nächste Anpassung der Vergütungssätze ist für 1. April 2025 geplant. 

Bei wem können Sie Ihr Gesuch auf die Einmalvergütung stellen?

Sie können die Einmalvergütung direkt bei Pronovo beantragen: kundenportal.pronovo.ch. Dort kann auch der aktuelle Status Ihres Gesuchs eingesehen werden. Auch wenn das Gesuch grundsätzlich von jedem Anlagenbetreiber eingereicht werden kann, erfolgt es häufig durch einen “dazu bevollmächtigen Dritten”, meist den Installationsbetrieb.

 

Werden auch Erweiterungen gefördert?

Erweiterungen werden mit einem Leistungsbeitrag für die zusätzlich installierte Leistung bezuschusst. Der Pauschalbetrag jedoch entfällt bei Erweiterungen. Die Erweiterung muss mindestens 2 kWp betragen. Erweiterungen von KLEIV-Anlagen werden ebenfalls gefördert, wenn ihre Leistung dadurch größer als 100 kWp wird.

Nicht bezuschusst werden Erweiterungen, wenn vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung ausgezahlt und/oder die Anlage über 30 kWp erweitert wurde.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) für grössere Photovoltaikanlagen


Der Solarstrom von grossen Solaranlagen kann gemeinschaftlich im Zusammenschluss genutzt werden. Der Strom, den die Gemeinschaft verbraucht, gilt als Eigenverbrauch. Für die Solaranlage selbst kann die ihr zustehende Einmalvergütung in Anspruch genommen werden. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch können grosse Solaranlagen, wie auf Bürogebäuden und Mehrfamilienhäusern, wirtschaftlich attraktiv machen.

Bestehen darf die Stromgemeinschaft aus Mietern, Pächtern und Grundeigentümern, die den Solarstrom gemeinsam verbrauchen (Endverbraucher).

Der Zusammenschluss darf sich auch über Parzellen erstrecken, die nicht unmittelbar zusammenhängen. Wenn dafür eine private Leitung verlegt wird, müssen die betroffenen Eigentümer zustimmen. So können dazwischen liegende Grundstücke, Strassen, Eisenbahntrassen oder Fliessgewässer überquert werden.

Seit 2025 dürfen auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur am Netz­anschluss­punkt für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch genutzt werden. Zudem müssen Netzbetreiber «virtuelle ZEV» zulassen. Für die Messung und Abrechnung werden die bestehenden intelligenten Messsysteme des Netz­betreibers genutzt. 

ZEV-Förderbedingungen:

Gibt es eine Förderung für Batteriespeicher in der Schweiz?

Ja, jedoch werden Batteriespeicher nur in zwei Kantonen gefördert: Schaffhausen und Thurgau. Die Förderungen für Stromspeicher sind ein einmaliger Zuschuss zu den Investitionskosten. 

Kanton
Investitionsbeitrag pro Anlage
Schaffhausen
CHF 2’500
Thurgau
CHF 2’500

Quelle: kantonale Informationsseiten (Stand 6/2023)

In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden und Waadt sind die Förderprogramme für Batteriespeicher derzeit eingestellt worden.

Gemein haben die Speicherförderprogramme folgende Anforderungen:

  • Die Fördergesuche müssen vor dem Bau- bzw. dem Installationsbeginn eingereicht werden.
  • Beitragsberechtigt sind ausschliesslich neue Batteriespeicher.
  • Die Batteriekapazität muss min. 8 kWh betragen.
  • Die Förderbeiträge betragen maximal 25 Prozent der Gesamtinvestitionen.
  • Die kantonalen Förderbudgets sind begrenzt.

Werden in der Schweiz Wärmepumpen gefördert?

Ja, in der gesamten Schweiz gibt es kantonale Förderprogramme für Wärmepumpen.

Werden Wallboxen in der Schweiz gefördert?

In einzelnen Kantonen wird die Errichtung von Ladeinfrastruktur gefördert. Die Förderangebote gelten jedoch für unterschiedliche grössere Gebäudetypen wie Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien.

In den folgenden überwiegend deutschsprachigen Kantonen gibt es Förderprogramme für die Ladeinfrastruktur von E-Mobilität: Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Uri, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau.

Welche weiteren Fördergelder gibt es in der Schweiz?

Über die Bundes- und kantonalen Förderprogramme hinaus fördern einzelne Gemeinden und Energieversorger unterschiedliche Komponenten einer solaren Stromversorgung. Einen Überblick über alle lokalen Energiewendeförderprogramme erhalten Sie für Ihren Standort auf www.energiefranken.ch

Ausrangiert: Kostendeckende Einspeisevergütung „KEV”

Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt. Das letzte KEV-Kontingent wurde im Juli 2020 aufgenommen und steht entsprechend nicht mehr für neue Photovoltaikanlagen zur Verfügung. Zudem werden nicht alle bereits angemeldeten Anlagen auf der Warteliste einen Zuschlag erhalten. Für Anlagen, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten, wird diese weiterhin ausgezahlt.